AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen für Studiengänge an der Katholischen Hochschule Freiburg
- a) Die KH Freiburg ist eine juristische Person des Privatrechts in kirchlicher Trägerschaft und aufgrund staatlicher Anerkennung zur Abnahme von Prüfungen und Verleihung akademischer Titel ermächtigt. Dem Studium liegt ein Studienvertrag zugrunde (Immatrikulation), der dem Privatrecht unterliegt und erst bei Eingang der von der*dem Studierenden unterzeichneten und von der KH gegengezeichneten Fassung bei der KH zustande kommt. Hierzu genügt ein elektronisches Dokument. Die Abnahme von Prüfungen, die Verleihung von Titeln und die hier zugrundeliegenden Ordnungen unterliegen dagegen dem öffentlichen Recht.
- b) Grundlage des Vertrags ist
- das Landeshochschulgesetz (LHG) für Baden-Württemberg in seiner jeweils gültigen Fassung soweit es für Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft anwendbar ist oder in diesem Vertrag hierauf ausdrücklich verwiesen ist,
- Kirchliches Datenschutzgesetz (KDG),
- Kirchliche Archivordnung (KAO),
- die Verfassung der KH Freiburg,
- die Immatrikulationsordnung,
- die Studien- und Prüfungsordnung (StudPO),
- die Gebühren- und Beitragsordnung,
- das Modulhandbuch,
- die Ordnung der Katholischen Hochschule Freiburg über die Verpflichtung zur Angabe von personenbezogenen Daten sowie über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (Datenschutzordnung),
- die Brandschutzordnung,
- die Hausordnung.
Diese Ordnungen sind sowohl im Prüfungsamt als auch über das Internet jederzeit einsehbar. Sie sind integraler Bestandteil des Studienvertrags und begründen für die KH-Freiburg und die*den Studierenden umfassende und wechselseitige Rechte und Pflichten. Dabei gelten die vorgenannten Normen und Ordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung und können im Laufe des Studiums also variieren.
Grundlage des Vertrags können auch weitere hier nicht genannte Ordnungen sein, die die KH auf Grundlage hochschulrechtlicher Bestimmungen oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen nach Zeitpunkt des Zustandekommens des Studienvertrags erlässt und hochschulöffentlich bekannt macht.
Die StudPO und das Modulhandbuch können nur aus wichtigem Grund geändert werden, dürfen den Grundcharakter des Studiums nicht verändern und keine Nachteile für die*den Studierenden zur Folge haben. Studierende, die die Höchststudiendauer überschritten haben oder nach Exmatrikulation das Studium wieder aufnehmen, können in andere Studien- und Prüfungsordnungen überführt werden.
Durch den Abschluss des Studienvertrags verpflichtet sich die KH Freiburg zur Bereitstellung eines Studienplatzes zur ordnungsgemäßen Ausbildung der*des Studierenden in ihrem*seinem jeweiligen Studiengang auf der Grundlage der hierfür gültigen StudPO, in der Anforderungen, Studieninhalte und -verläufe des Studiengangs festgelegt sind. Die Lehrveranstaltungen finden in der Regel in Präsenzform statt. Auf Grund rechtlicher Vorgaben und / oder Entscheidung der Hochschulleitung können Lehrveranstaltungen auch durch Onlineformate angeboten werden, sofern Onlineformate nicht die vorgesehene Lehrveranstaltungsform sind. Die KH Freiburg behält sich vor, das Veranstaltungsangebot der Hochschule ggf. auch während des Semesters zu ändern oder für einzelne Lehrveranstaltungen – soweit erforderlich – Zulassungsbeschränkungen einzuführen, wenn dies aus organisatorischen (z. B. Über- oder Unterbelegung von Kursen) oder personellen Gründen (z.B. Erkrankung der Lehrkraft) erforderlich ist. Die KH Freiburg behält sich weiter vor, ihr Angebot an Sach- und Lehrmitteln zu verändern und die Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten den sich jeweils ändernden Erfordernissen anzupassen.
- a) Die*Der Studierende ist zur Einhaltung des Vertrags, der StudPO sowie der auf der Basis der Verfassung und der StudPO gefassten Beschlüsse verpflichtet. Sie*Er hat die Hausordnung zu beachten und die auf ihrer Grundlage erteilten Anweisungen zu befolgen.
- b) Sie*Er hat die offiziellen Ankündigungen der KH Freiburg – auch in elektronischer Form – regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen.
- c) Sie*Er hat die ihr*ihm von der KH Freiburg zur Verfügung gestellten Ressourcen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Die*Der Studierende ist keinesfalls berechtigt, auf den ihr*ihm von der Hochschule zur Verfügung gestellten elektronischen Medien Dateien unter Verletzung fremden Urheberrechts zu speichern, zu streamen oder in anderer Weise zu nutzen oder diese Medien zur Speicherung, Nutzung oder Verbreitung strafbarer Inhalte zu verwenden. Für die von ihr*ihm verursachten Schäden an Gebäuden, Einrichtungsteilen oder Personen werden seitens der KH Freiburg Regressansprüche gestellt. Entsprechendes gilt für von der*dem Studierenden schuldhaft verursachten Vermögensschäden der KH Freiburg, insbesondere auch im Fall der Verletzung fremder Urheberrechte.
- d) Die*Der Studierende stellt sicher, dass sie*er die für das Studium notwendigen technischen Voraussetzungen besitzt (Computer, Mikrofon, Kamera, Internetanbindung) oder zu diesen Zugang hat. Notwendige System- und Netzwerkanforderungen sind:
Betriebssystem
Empfohlen wird Microsoft Windows und Microsoft Office (Lizenzen erhalten Sie als Studierende*r kostenlos). Es können auch andere Betriebssysteme genutzt werden, allerdings ist dann ggf. nur eingeschränkter Support möglich.
Hardware
- Handelsüblicher Desktop-Rechner oder Notebook
- 1,5 GHz oder schnellerer 64-bit (x64) Prozessor
- Mind. 2 GB Arbeitsspeicher
- Mikrofon & Lautsprecher (Headset empfohlen)
- Webcam
- Kabel oder DSL mit 6 MBit/s Bandbreite (16 MBit/s empfohlen)
Internetverbindung
- Kabel oder DSL mit 6 MBit/s Bandbreite (16 MBit/s empfohlen)
Es besteht unabhängig vom Format der Lehrveranstaltungen kein Anspruch auf Bereitstellung von elektronischen Geräten durch die KH Freiburg.
- e) Die*Der Studierende hat gemäß der jeweils geltenden Gebühren- und Beitragsordnung und dem Gebühren- und Beitragsverzeichnis folgende Zahlungen unaufgefordert zu leisten:
- Verwaltungsgebühr für die Immatrikulation (einmalig im Zuge der Einschreibung),
- Gebühr für den Studierendenausweis (einmalig im Zuge der Einschreibung),
- den Studienbeitrag pro Semester,
- die Semestergebühr (Verwaltungsgebühr, Beitrag für das Studierendenwerk und Solidaritätsbeitrag für das Semesterticket) pro Semester.Die Immatrikulation erfolgt erst nach Eingang der oben genannten Gebühren und Beträge. Geht die Zahlung nicht ein, erlischt der Anspruch auf den Studienplatz und der Vertrag kommt nicht zu Stande.
Bei der Rückmeldung in ein Folgesemester sind für nicht-teilnehmer*innenfinanzierte Studiengänge die laufende Semestergebühr und die Studienbeiträge für das Sommersemester spätestens zum 31. Januar und für das Wintersemester spätestens zum 31. Juli zu entrichten.
Für teilnehmer*innenfinanzierte Studiengänge sind die Semestergebühr und der Beitrag für das Studierendenwerk ebenfalls für das Sommersemester spätestens zum 31. Januar und für das Wintersemester spätestens zum 31. Juli zu entrichten. Für teilnehmerfinanzierte Studiengänge sind die Studienbeiträge in Monatsraten zu Monatsbeginn gemäß Gebühren- und Beitragsverzeichnis zu entrichten.
Während der Zeit der Beurlaubung sind die Semestergebühren gemäß Gebühren- und Beitragsverzeichnis sowie die Beiträge an das Studierendenwerk weiter zu entrichten. Es entfällt jedoch die Verpflichtung zur Zahlung der Studienbeiträge. Außerdem entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Solidarbeitrags für das Semestersticket; das gilt nicht für die Studierenden am Campus Stuttgart.
Eine Aufrechnung der oben genannten Ansprüche durch die*den Studierende*n ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des*der Studierenden unstreitig oder gerichtlich festgestellt ist. Die KH Freiburg behält sich vor, die Höhe der vorgenannten Gebühren, nicht aber der Studienbeiträge, semesterweise anzupassen, um ggf. eintretenden Veränderungen der Verwaltungskosten durch Lohnerhöhungen und anderen Preissteigerungen Rechnung zu tragen.
- f) Des Weiteren verpflichtet sich die*der Studierende jede Änderung von Daten unverzüglich mitzuteilen, welche gemäß der Ordnung über die Verpflichtung zur Angabe von personenbezogenen Daten sowie über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (Datenschutzordnung) angegeben werden müssen und von der KH Freiburg erhoben werden.
- g) Die KH Freiburg ist entsprechend den Bestimmungen des LHG und des Hochschulstatistikgesetzes gehalten, Daten zu erheben und unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten. Die*Der Studierende verpflichtet sich, die für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Daten, insbesondere zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf, zu den Prüfungen und zur Nutzung weiterer Angebote der Hochschule mitzuteilen.
- h) Die Verpflichtungen der*des Studierenden aus diesem Vertrag werden nicht dadurch berührt, dass dieser das Studium nicht antritt oder den Lehrveranstaltungen fernbleibt, insbesondere ändert dies nichts an der Zahlungsverpflichtung gemäß Nr. 3 e).
- a) Der Studienvertrag wird für die Dauer des Studiums abgeschlossen. Das Nähere regelt die StudPO.
- b) Der Studienvertrag endet aufgrund Zeitablaufs, Eintritt einer auflösenden Bedingung, ordentlicher und außerordentlicher Kündigung oder aufgrund eines Auflösungsvertrags. Mit Ende des Studienvertrags erfolgt die Exmatrikulation.
- c) Ohne dass es einer Kündigung oder eines Auflösungsvertrags bedarf, endet der Vertrag
- mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums oder
- mit dem Verlust des Prüfungsanspruchs der*des Studierenden.
- d) Die*Der Studierende ist berechtigt, den Studienvertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Semesterende ordentlich zu kündigen. Bei teilnehmer*innenfinanzierten Studiengängen wird in diesem Fall eine Bescheinigung der Exmatrikulation erst dann ausgehändigt, wenn alle bis zur Kündigung ausstehenden Beiträge und Gebühren beglichen sind.
- e) Die Geschäftsführung der KH Freiburg ist nur zur außerordentlichen Kündigung des Studienvertrags bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt. Zu den wichtigen Gründen zählen insbesondere:
- Der Verzug der*des Studierenden mit der Zahlung von Gebühren und Beiträgen, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, sofern diese trotz Mahnung und Androhung der Kündigung für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der für die Zahlung gesetzten Frist nicht nachentrichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn dies durch eine von der*dem Studierenden versäumte, gemäß Nr. 3 f) dieser Vertragsbedingungen erforderlichen Mitteilung der Änderung von personenbezogenen Daten verursacht wurde.
- Die*Der Studierende nicht innerhalb einer ihr*ihm von der KH Freiburg bestimmten Frist nachweist, dass sie*er die gegenüber der zuständigen Krankenkasse bestehende Verpflichtung nach § 254 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat, es sei denn, dies ist nicht von der*dem Studierenden zu vertreten.
- Nachträglich bekannt wird, dass die für die Aufnahme eines Studiums erforderlichen Voraussetzungen der §§ 2, 3, 4 und 5 der Immatrikulationsordnung fehlen.
- Die*Der Studierende an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer Studierender ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht oder ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt.
- Wenn die*der Studierende im Bereich der Hochschule vorsätzlich durch sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Würde einer anderen Person verletzt oder ihr im Sinne des § 238 des Strafgesetzbuches nachstellt.
- Wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass die*der Studierende den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans, die Durchführung einer Hochschulveranstaltung oder in sonstiger Weise den Studienbetrieb beeinträchtigt, verhindert oder zu verhindern sucht oder ein Mitglied oder eine Angehörige oder einen Angehörigen der Hochschule in der Ausübung ihrer oder seiner Rechte und Pflichten erheblich beeinträchtigt oder von dieser Ausübung abhält oder abzuhalten versucht.
- f) Der Vertrag kann binnen 14 Tagen ab Entstehen des Vertrags neben den allgemeinen Beendigungsmöglichkeiten von der*dem Studierenden ohne Angabe von Gründen außerordentlich gekündigt werden. Eine danach erfolgte Kündigung des Studienvertrags entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung der Gebühren (Verwaltungsgebühr für die Immatrikulation, Studierendenausweis) gemäß 3 e). Änderungen des Vertrags bedürfen der gegenseitigen Zustimmung/Einwilligung der Hochschule/Geschäftsführung und sind in einem Beiblatt festzuhalten.
- g) Im Übrigen ist eine außerordentliche Kündigung des Studienvertrags für jede Vertragspartei immer dann möglich, wenn die Voraussetzungen des § 314 BGB vorliegen.
- h) Jede Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
Die Ausgabe von Prüfungszeugnissen sowie der Exmatrikulationsbescheinigung setzt in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 2 Ziffer 4 LHG, voraus, dass die*der Studierende alle fälligen Studienbeiträge und Gebühren bezahlt und die von der KH Freiburg ggf. ausgeliehenen Gegenstände zurückgegeben hat.
- a) Die Hochschule regelt die Erhebung, das Speichern und Verarbeiten von personenbezogenen Daten in der Ordnung der Katholischen Hochschule Freiburg über die Verpflichtung zur Angabe von personenbezogenen Daten sowie über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule
- b) Unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen unter Einbeziehung der Kirchlichen Datenschutzordnung werden die Daten des*der Studierenden für die Zeit des Bewerbungsverfahrens und der Studiendauer maschinell verarbeitet und gespeichert. Diese Daten werden im Kontext von Lehrveranstaltungen (z. B. Teilnehmer*innenlisten) verwendet. Ein zur Erstellung des Studierendenausweises, zur Erstellung einer Akte im Campusmanagementsystem sowie für die Arbeit in einzelnen Seminaren eingereichtes Passbild wird für die Dauer des Studiums gespeichert. Nach Ablauf des Vertrags bleiben die Daten nur in dem Umfang erhalten, wie es sich aus der Nachweispflicht der KH Freiburg ergibt. Das Passbild wird gelöscht.
- c) Die KH Freiburg kann nach Ablauf des Vertrags E-Mail- bzw. Postadresse des*der Studierenden zum Versand von Informationen nutzen, die im direkten Zusammenhang mit dem Studium und Studieninhalten an der KH Freiburg stehen. Dies beinhaltet insbesondere eine erstmalige Kontaktaufnahme bzgl. der Anfrage zu Absolvent*innenbefragungen, Alumni-Tätigkeiten und Weiterbildungsangeboten. Die Daten werden hierfür von der KH Freiburg gespeichert und bearbeitet, ohne dass diese an Dritte weitergegeben werden. Der Verwendung der Daten für die oben genannten Zwecke kann jederzeit widersprochen werden. Über die Widerspruchsmöglichkeiten wird bei der jeweiligen Kontaktaufnahme zusätzlich informiert.
- a) Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist der Sitz der KH Freiburg gem. ihrer Verfassung.
- b) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
- c) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrags hiervon unberührt. Die Vertragsparteien werden – gegebenenfalls in der gebührenden Form – die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen bzw. die Vertragslücke durch eine solche Regelung ausfüllen, mit welcher der von der unwirksamen Regelung verfolgte vertragsgemäße Zweck am ehesten erreicht werden kann.
- d) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Alle zwischen den Vertragsparteien vor dem Abschluss dieses Vertrags getroffenen Vereinbarungen sind durch den Abschluss dieses Vertrags überholt.
- e) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für Studiengänge an der KH Freiburg sowie der Studienvertrag wurden von der Geschäftsführung beschlossen und zum 1. März 2023 in Kraft gesetzt.